Verrechnung: PSA

Kassenverrechnung: Bei GKK versicherten Patienten nur bei Zuweisung durch den Facharzt für Urologie (bei BVA, SVA und VAEB Zuweisung auch durch andere Ärzte möglich).

BVA: Bei BVA versicherten Patienten ist PSA zur Verlaufskontrolle von gesicherten malignen Tumoren, höchstens einmal pro Patient und Quartal verrechenbar,
in anderen Fällen (z.B. auch zur Vorsorge) nur bei Männern über 45 bzw. hereditärer Prädisposition über 40 Jahre höchstens einmal pro Jahr verrechenbar.

PSA ist bei den folgenden Diagnosen verrechenbar:
– bei Männern mit hohem Risiko für ein Prostatakarzinom (erstgradig Verwandte, familiäre Häufung – hereditärer Prädisposition (>39 Jahre)
– bekannte oder V.a. BRCA ½ Mutation (>39 Jahre)
– bei Nachweis eines Hypogonadismus vor der Testosteron Substitution
– unter Testosteron Substitution (im ersten Jahr halbjährlich und anschließend jährlich)
– zur Verlaufskontrolle bei Prostatakarzinom
– abnormale dig. rekt. Untersuchung bzw. konkreter Krebsverdacht (z.B. tastbarer Knoten) Vorsorge für BVA Patienten